Classement thématique série 1848–1945:
VI. LES NÉGOCIATIONS ÉCONOMIQUES ET FINANCIÉRES AVEC LES ALLIÉS
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-I, doc. 418
volume linkBern 1979
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR# E2200.41-02#1000/1671#9250* |
Old classification | CH-BAR E 2200 Paris 1 1551 |
Dossier title | Charbon - Approvisionnement de la Suisse en charbon, Teil 5 (1919–1919) |
File reference archive | 463 |
dodis.ch/44163
Le Chef du Département de l’Economie publique, E. Schulthess, au Ministre de Suisse à Paris, A. Dunant1
Sie haben uns s.Z. die Antwort der Direction du Blocus vom 5. Mai.2 auf Ihr Aide-mémoire3 bezüglich der Verhandlungen mit Deutschland betreffend Lieferung von 50-60.000 Tonnen Ruhrkohlen mitgeteilt. Die diesbezügliche französische Note trägt das Datum des 5. Mai und enthält nachfolgenden Passus:
«Les Gouvernements associés ont étudié cette demande avec l’amicale bienveillance qu’ils mettent à l’examen de toutes les requêtes du Gouvernement fédéral et ils ont décidé d’y donner une réponse favorable étant bien entendu que les produits lactés seront toujours mis d’abord à la disposition des Gouvernements alliés dans les conditions de l’arrangement signé à Washington le 22 Janvier; qu’aucune exportation de bétail n’aurait lieu avant que les Alliés n’aient reçu celui dont ils ont prévu l’achat et notamment les quantités dont l’exportation en France a été stipulée par l’accord précité et par l’arrangement franco-suisse du 25 Mars. Enfin, les Gouvernements associés demandent que l’arrangement à conclure avec l’Allemagne soit dénonçable à quinze jours et non pas à un mois de date.»4
Während der Satz betreffend das Abkommen von Washington vom 22. Januar mit einer gleichzeitig von der amerikanischen Gesandtschaft hier eingegangenen Note übereinstimmt, stimmt der Schlusspassus dieser letztem nicht überein mit der peremptorischen Formel im Text der seitens Frankreich übergebenen Note. Der amerikanische Text ist formuliert wie folgt:
«It was further resolved that in advising the Swiss Government in accordance with the foregoing resolution to propose that the contemplated agreement between Germany and Switzerland provide for the termination of the same by either of the parties thereto upon two weeks’ notice instead of one month’s notice.»
Der Unterschied liegt in dem Worte «propose», welches in der amerikanischen Fassung gebraucht wird gegenüber «demande» im französischen Text. Es darf daher angenommen werden, dass die Alliierten beschlossen haben der Schweiz vorzuschlagen, den Kündigungstermin von einem Monat auf 14 Tage herabzusetzen und nicht, dass sie ein derartiges Begehren stellen, welches bei Nichtannahme auch die Ablehnung der schweizerischen Austauschabsichten gegenüber Deutschland nach sich ziehen würde.
Nun ist am 7. Mai seitens der französischen Botschaft in Bern dem Politischen Departement eine neue Note5 übergeben worden, welche Sie in der Beilage finden wollen. Nach dem Wortlaut dieser Note haben die alliierten Regierungen beschlossen: «que désormais les vivres pourront être exportées de Suisse en Allemagne sans que la Commission Interalliée soit appelée à donner son consentement préalable.»
Es wird bloss verlangt, dass der Commission Interalliée regelmässig mitgeteilt werde, welche Quantitäten von Lebensmitteln Deutschland geliefert werden, damit die alliierten Regierungen in ihren Berechnungen für die Verproviantierung Deutschlands die Lieferungen der Schweiz in Rechnung stellen können.
Wir sind nun der Ansicht, dass, nachdem die Ausfuhr von Lebensmitteln freigegeben ist, das Abkommen, welches am 22. Januar in Washington unterzeichnet wurde, hinsichtlich der Option betreffend Milchprodukte hinfällig geworden ist, denn die Note vom 7. Mai enthält keinerlei Vorbehalt betreffend in der Schweiz produzierte Lebensmittel im allgemeinen und Milchprodukte im speziellen.
Wir haben denn auch die französische Botschaft in Bern darauf aufmerksam gemacht, dass wir annehmen müssten, die Vorbehalte, welche in der Note vom 5. Mai enthalten sind, wären nicht gemacht worden, wenn damals der Beschluss der alliierten Regierungen betreffend Freigabe der Lebensmittelausfuhr der Direction du Blocus schon bekannt gewesen wäre.
Wir haben ferner die französische Botschaft darauf aufmerksam gemacht, dass hinsichtlich des Viehexportes wir auch der Meinung seien, dass in erster Linie das an Frankreich, gemäss Abkommen vom 25. März, zu liefernde Quantum liquidiert sein müsse, bevor die Lieferungen an Deutschland beginnen würden, dagegen könnten wir nicht darauf eintreten, dannzumal den Vortritt ändern Exporten an die Alliierten zu lassen, welche vielleicht ihrerseits heute in Aussicht genommen, jedoch zur Zeit des Abschlusses mit Deutschland uns nicht bekannt waren.
Was den Vorschlag (Proposition der Alliierten) hinsichtlich der Reduktion der
Kündigungsfrist von einem Monat auf 14 Tage anbelangt, sind wir nach reiflicher
Überlegung dazu gekommen, diesem «Vorschläge» nicht entsprechen zu können,
weshalb die Kündigungsfrist von einem Monat voraussichtlich beibehalten werden wird. Wir ersuchen Sie, im Sinne obiger Ausführungen auf die Note vom
5. Mai der Direction du Blocus antworten zu wollen. Wir halten diesen Schritt für angezeigt, trotzdem die französische Botschaft in hier diese Mitteilungen ihrerseits schon nach Paris weitergegeben hat. Wir erachten es für nötig, zu diesen grundsätzlichen Fragen in einer schriftlichen Antwort auch unsererseits Stellung zu nehmen.
- 1
- Lettre: E 2200 Paris 1/1551.↩
- 2
- 1.Cf no 389.↩
- 3
- Cf. no 337.↩
- 4
- Le texte de la note britannique au Département politique du 24 mai 1919 indique à cet endroit: that the agreement shall be terminable at a fortnight’s notice instead of at one month’s notice as proposed. (EVD KW Zentrale 1914-1918/28-29).↩
- 5
- Cf. no 396.↩
Tags
Economic and financial negotiations with the Allies (World War I)